Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass wir die Umsatzsteuersenkung für Flüssiggas bis zum 29. Februar 2024 an unsere Kunden zu 100% weitergeben.

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Flüssiggastank: Mehr Sicherheit durch Einhaltung der Schutzmaßnamen

Flüssiggas ist ein höchst effizienter und energiereicher Energieträger, gerade in Verbindung mit Sauerstoff und dazu auch noch schwerer als Luft. Die Gefahr dieser „explosiven Mischung“ darf man keinesfalls unterschätzen. Daher gibt es einige Vorschriften im Umgang mit Flüssiggas und Flüssiggasbehältern, die eingehalten werden müssen.

Flüssiggasbehälter: Schutzonen

Die Schutzzonen um einen Flüssiggasbehälter sind essenziel. Beim Betrieb, aber auch beim betanken des Flüssiggasbehälters lauern einige Gefahren. Selbst ein kleinerer Gasaustritt kann verehrende Folgen nach sich ziehen. Um schweren Unfällen vorzubeugen und die Gefahren auf ein Minimum zu reduzieren, sind folgende Schutzzonen einzuhalten:

  • Schutzzone 1: In der Schutzzone 1 dürfen sich niemals brennbare Zündquellen oder leicht entzündliche Materialien wie zum Beispiel Holz befinden. Der Sicherheitsbereich der Schutzzone 1 erstreckt sich über einen Bereich von drei Metern, ausgehend von dem Domschachtdeckel (Armaturenhaube).
  • Schutzzone 2: Im Bereich der Schutzzone 2 dürfen sich im Radius von einem Meter, ausgehend des Domschachtdeckels, beim Betanken keine Zündquellen vorhanden sein.

Flüssiggasbehälter: Prüfung vor Inbetriebnahme

Eine „Prüfung vor Inbetriebnahme“ ist, wie die Bezeichnung bereits verrät, vor der ersten Inbetriebnahme des Flüssiggasbehälters durchzuführen. Sie ist durch die Betriebssicherheitsverordnung vorgeschrieben.

Kurz umfasst die Prüfung vor Inbetriebnahme:

  • Dichtigkeitsprüfung
  • Druckprüfung
  • Festigskeitsprüfung
 
 
Bevor der Flüssiggasbehälter mit Flüssiggas befüllt wird und in den Betrieb geht, müssen der Tank selbst als auch die verbundenen Leitungen und Geräte geprüft werden. 
 
Doch auch im darauffolgenden Betrieb müssen am und im Flüssiggasbehälter regelmäßig Prüfungen durchgeführt werden, um das Risiko von austretendem Flüssiggas zu vermeiden und um zu gewährleisten, dass der Behälter ordnungsgemäß funktioniert und keine Schäden oder Risse am Druckbehälter aufzuweisen sind.
 

Flüssiggasbehälter: Äußere Prüfung

Unabhängig der Lagerungsart des Flüssiggasbehälters, also oberirdisch, unterirdisch oder halbunterirdisch, muss alle zwei Jahre eine äußere Prüfung durchgeführt werden. Diese beinhaltet die Prüfung der Rohrleitungen, der Armaturen und die Prüfung der Sicherheitsvorrichtungen auf Funktion und Schäden.

Außerdem wird bei der äußeren Prüfung der allgemeine Zustand des Flüssiggasbehälters geprüft. Das heißt, hier wird speziell die Dichtigkeit und die vollständige Unversehrtheit überprüft und entsprechend protokolliert.

Die äußere Prüfung ist gerade bei unterirdischen und halbunterirdischen Flüssiggasbehältern aufwändig und kostspieliger, wobei es hier mittlerweile modernere Verfahrensmethoden angewendet werden.

Flüssiggasbehälter: Innere Prüfung

Alle 10-Jahre muss eine innere Prüfung bei einem Flüssiggasbehälter durchgeführt werden. Auch hier macht es keinen Unterschied, ob der Flüssiggasbehälter oberirdisch, unterirdisch oder halbunterirdisch gelagert wird.

Bei der inneren Prüfung wird die Umgebung und Aufstellung, sowie die technischen Schutzmaßnahmen, wie die Überfüllsicherung und das Sicherheitsventil überprüft. Außerdem wird die Außen- und Innenschutzbeschichtung auf Unversehrtheit geprüft. Hier dürfen keine Risse oder Roststellen zu sehen sein.

Dabei wird in der Regel auch die Rohrleitungsprüfung durchgeführt, da diese ebenfalls alle zehn Jahre erfolgen muss. Das spart Zeit und Nerven. Auch hier wird wieder die Dichtigkeit, Festigkeit und die Funktion auf Zustand aller sicherheitsrelevanten Teile überprüft und protokolliert.

Die innere Prüfung darf, unabhängig ob gemietet oder gekauft, nur von einer zugelassenen Überwachungsstelle durchgeführt werden, kurz ZÜS. Eine zugelassene Überwachungsstelle ist der TÜV oder die DEKRA. Eine Rohrleitungsprüfung kann eine Befähigte Person nach TRF durchführen.